| Allgemeine
Bestimmungen: Art.
11 Tiefkühlung, Absatz 2
Tiefgekühlte Produkte müssen bei minus 18 °C oder
kälter gehalten werden. Diese Lagerungstemperatur darf
während des Transportes und beim Abtauen der Tiefkühlgeräte
im Detailhandel kurzfristig erhöht werden. Die Produktetemperatur
darf in den Randschichten minus 15 °C jedoch nicht
übersteigen.
Art.
12 Kühlung, Absatz 1
Lebensmittel, die bei Raumtemperatur eine rasche Vermehrung
von Mikroorganismen erwarten lassen (leichtverderbliche
Lebensmittel), müssen nach der Gewinnung, Herstellung
oder Zubereitung so schnell wie möglich auf 5 °C
oder weniger abgekühlt und bis zur Abgabe an die Konsumentinnen
oder Konsumenten bei dieser Temperatur gehalten werden.
Art.
17 Hygiene, Absatz 1 und 2
Beim
Gewinnen, Verarbeiten, Herstellen, Zubereiten, Verpacken,
Lagern, Transportieren und Abgeben sowie beim Umgang
mit Lebensmitteln müssen alle nötigen Massnahmen getroffen
werden, damit das Lebensmittel hygienisch einwandfrei
bleibt und bezüglich Geruch, Geschmack oder sonstiger
Beschaffenheit nicht nachteilig verändert wird.
Die im Umgang mit Lebensmitteln verwendeten Gefässe,
Apparate, Werkzeuge, Packmaterialien, Transportmittel
usw. sowie die zur Lebensmittelherstellung, zur Aufbewahrung
und zum Verkauf bestimmten Räume müssen hygienisch und
in gutem Zustand gehalten werden. |