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Auszüge und tabellarische Aufstellung aus der schweizerischen Lebensmittelverordnung (LMV) vom 1. März 1995 (ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit)

Quelle: Systematische Sammlung des Bundesrechtes 817.02 Lebensmittelverordnung (LMV)

Fleisch und Fleischerzeugnisse::
Höchstzulässige Transporttemperatur:
Fleisch +7° C
Hackfleisch, rohe Hackfleischwaren, Geschnetzeltes +5° C
Uebrige Fleischerzeugnisse +7° C
Fische, Krebstiere, Weichtiere, Stachelhäuter, ganz oder in Teilen, ausgenommen lebende +2° C
Tiefgekühlte Produkte -18° C
Gefrorenes Verarbeitungsfleisch, als Zwischenprodukt -12° C
Milch und Milchprodukte:
Höchstzulässige Transporttemperatur:
Pasteurisierte Milch +6° C
Frischkäse +6° C
Rahm (ausgenommen UHT-Rahm) +6° C
Butter, Sauermilch, gesäuerte Milch, Joghurt, Kefir, Buttermilch, Molke +6° C
Obst und Gemüse:
Höchstzulässige Transporttemperatur:
Mischsalate und küchenfertiges Gemüse

+12° C

Allgemeine Bestimmungen:

Art. 11 Tiefkühlung, Absatz 2
Tiefgekühlte Produkte müssen bei minus 18 °C oder kälter gehalten werden. Diese Lagerungstemperatur darf während des Transportes und beim Abtauen der Tiefkühlgeräte im Detailhandel kurzfristig erhöht werden. Die Produktetemperatur darf in den Randschichten minus 15 °C jedoch nicht übersteigen.

Art. 12 Kühlung, Absatz 1
Lebensmittel, die bei Raumtemperatur eine rasche Vermehrung von Mikroorganismen erwarten lassen (leichtverderbliche Lebensmittel), müssen nach der Gewinnung, Herstellung oder Zubereitung so schnell wie möglich auf 5 °C oder weniger abgekühlt und bis zur Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten bei dieser Temperatur gehalten werden.

Art. 17 Hygiene, Absatz 1 und 2
Beim Gewinnen, Verarbeiten, Herstellen, Zubereiten, Verpacken, Lagern, Transportieren und Abgeben sowie beim Umgang mit Lebensmitteln müssen alle nötigen Massnahmen getroffen werden, damit das Lebensmittel hygienisch einwandfrei bleibt und bezüglich Geruch, Geschmack oder sonstiger Beschaffenheit nicht nachteilig verändert wird.
Die im Umgang mit Lebensmitteln verwendeten Gefässe, Apparate, Werkzeuge, Packmaterialien, Transportmittel usw. sowie die zur Lebensmittelherstellung, zur Aufbewahrung und zum Verkauf bestimmten Räume müssen hygienisch und in gutem Zustand gehalten werden.

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